Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Romar-Voss B.V. und Romar-Voss Floor Systems B.V., im Folgenden jede gesondert „Romar-Voss“, mit Sitz und Geschäftsstelle in den Niederlanden, 6088 PB Roggel, Bevelantstraat 5.

Artikel 1. Anwendungsbereich

1.1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, finden diese Bedingungen Anwendung auf alle Angebote, Aufträge, Verträge und Verpflichtungen, gleichgültig unter welchem Namen, die Romar-Voss einer Drittperson abgibt oder mit dieser schließt, im Folgenden „der Abnehmer“.

1.2. Allgemeine oder besondere, vom Abnehmer angewendete Einkaufsbedingungen werden von Romar-Voss nicht akzeptiert.

Artikel 2. Angebote und Preise

2.1. Angebote, die von oder im Namen von Romar-Voss abgegeben werden, sind unverbindlich.

2.2. Preise, Ausführungen und dergleichen in Drucksachen unterliegen Änderungen und sind für Romar-Voss deshalb nicht verbindlich. Aus Äußerungen zum Produkt in Broschüren oder Werbedrucksachen oder aus Produktproben, die Romar-Voss dem Abnehmer bereitstellt, können keine Rechte gegenüber Romar-Voss hergeleitet werden.

2.3. Alle Preise verstehen sich netto und ohne die im Zeitpunkt der Lieferung fälligen Steuern.

2.4. Tritt nach dem Angebot oder dem Zustandekommen des Vertrages eine beträchtliche Änderung eines den Gestehungspreis bestimmenden Faktors ein, ist Romar-Voss berechtigt, die vereinbarten Preise dementsprechend zu erhöhen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Artikel 3. Zustandekommen des Vertrags

3.1. Verträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung von Romar-Voss zustande oder sobald Romar-Voss die Lieferung veranlasst.

3.2. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 4. Lieferfristen/Lieferung

4.1. Die angegebene Lieferfrist gilt nur annähernd und ist nie als Endfrist zu betrachten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

4.2. Eine Überschreitung der Lieferfrist, gleichgültig, aufgrund welcher Ursache, verpflichtet Romar-Voss nie zu einer Vergütung des Schadens, den der Abnehmer oder eine Drittperson erleidet, ausgenommen, wenn die Überschreitung durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Romar-Voss oder ihrer Unternehmensleitung entstanden ist.

4.3. Die von Romar-Voss gelieferten Waren dürfen - ausgenommen, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich anders genannt wird - in der Farbstellung in geringem Ausmaß um höchstens ∆ (Delta) E 2,5 von der im Angebot bzw. in der mitgelieferten Produktinformation genannten Farbstellung abweichen. Eine Abweichung von der Farbstellung der gelieferten Waren innerhalb der genannten Abweichungstoleranzen erteilt dem Abnehmer weder ein Recht, die gekauften Waren nicht anzunehmen, noch einen anderweitigen Anspruch auf irgendeine Entschädigung bzw. einen Ersatz der gelieferten Waren.

4.4. Weigert sich der Abnehmer, die gelieferten Waren in Empfang zu nehmen, hat der Abnehmer die Kosten der Rücksendung, der Lagerung und andere notwendige Kosten zu übernehmen.

4.5. Romar-Voss ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

Artikel 5. Zahlung und Verzug

5.1. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung und ausschließlich auf das Bankkonto mit der auf der Rechnung genannten Nummer zu erfolgen. Falls nicht anders vereinbart, hat der Abnehmer sämtliche Kosten zu übernehmen, die mit der Zahlung im Zusammenhang stehen.

5.2. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, befindet sich der Abnehmer in Verzug und hat er einen Verzugszins von 1 % pro Monat oder die gesetzlichen Zinsen, falls diese höher sind, über den Rechnungsbetrag bzw. den noch nicht bezahlten Teil des Rechnungsbetrags zu bezahlen.

5.3. Die vom Abnehmer getätigten Zahlungen beziehen sich zuerst auf die Bezahlung der Kosten, dann der Zinsen und anschließend der ältesten Verbindlichkeiten, auch wenn der Abnehmer seiner Zahlung eine andere Bezeichnung gegeben hat.

5.4. Der Abnehmer gilt als mit der Zahlung in Verzug, ohne dass eine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, wenn der Abnehmer stirbt, rechtlich betreut wird, den vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt, für insolvent erklärt wird sowie auch, falls sein Vermögen oder einen Teil desselben mit einer Forderungspfändung belegt wird.

5.5. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (für die Eintreibung), die Romar-Voss infolge des Verzugs des Abnehmers entstehen, hat der Abnehmer zu übernehmen. Ist der Abnehmer eine juristische Person bzw. eine natürliche Person, die in der Ausübung ihres Berufs oder ihrer Geschäftstätigkeit handelt, betragen die vom Abnehmer zu bezahlenden außergerichtlichen Kosten - nach Wahl von Romar-Voss - entweder einen den tatsächlichen Kosten entsprechenden Betrag oder einen Betrag in Höhe von 15 % der offen stehenden Hauptforderung zuzüglich der darüber geschuldeten Verzugszinsen mit einem Mindestbetrag von 250,00 €. Ist der Abnehmer eine natürliche Person, die nicht in der Ausübung eines Berufs oder einer Geschäftstätigkeit handelt, werden die außergerichtlichen Eintreibungskosten anhand des niederländischen Beschlusses zur Erstattung außergerichtlicher Eintreibungskosten [Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten] festgestellt

5.6. Romar-Voss ist jederzeit berechtigt, vom Abnehmer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor sie die Lieferung veranlasst. Bleibt der Abnehmer mit der verlangten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, ist Romar-Voss berechtigt, ihre Verpflichtungen dem Abnehmer gegenüber auszusetzen bzw. nicht zu erfüllen, unbeschadet des Rechts von Romar-Voss auf Erstattung des gesamten Schadens, der Kosten und Zinsen durch den Abnehmer.

Artikel 6. Höhere Gewalt

6.1. Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen - neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung darunter verstanden wird - sämtliche von außen einwirkenden, voraussehbaren oder nicht voraussehbaren Ursachen verstanden, worauf Romar-Voss keinen Einfluss ausüben kann, wodurch Romar-Voss jedoch nicht imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Unter höherer Gewalt werden auch Streiks anderer Unternehmen als Romar-Voss, wilde Streiks oder politische Streiks innerhalb des Unternehmens von Romar-Voss, eine Epidemie oder Pandemie, extreme Wetterbedingungen, Brand, Explosionen, ein Mangel an erforderlichen Rohstoffen, Inhaltsstoffen oder Produkten und an anderen, für die Erfüllung der vereinbarten Leistung erforderlichen Sachen oder Dienstleistungen, ebenso eine Stockung bei Lieferanten (bzw. Zulieferern) oder Drittpersonen, von denen Romar-Voss abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.

6.2. Während der Situation der höheren Gewalt werden die Lieferungsverpflichtungen und weitere Verpflichtungen von Romar-Voss ausgesetzt. Kann Romar-Voss ihre Verpflichtungen durch höhere Gewalt länger als 3 Monate nicht erfüllen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Entschädigung besteht.

6.3. Falls Romar-Voss beim Eintreten der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, alles was sie geliefert hat bzw. was lieferbar ist, gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, wie wenn es einen gesonderten Vertrag betreffen würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn die bereits gelieferte Ware bzw. der lieferbare Teil keinen selbstständigen Wert hat.

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum der von Romar-Voss gelieferten Waren geht erst auf den Abnehmer über, nachdem dieser Romar-Voss alles erfüllt hat, was er Romar-Voss bezüglich der Lieferung dieser Waren - darunter sind nicht nur der Kaufpreis, sondern auch gegebenenfalls Zinsen und Kosten eingeschlossen - schuldet. Befindet sich der Abnehmer weiterhin in Verzug mit der Zahlung des geschuldeten Betrags, hat er es Romar-Voss zu ermöglichen, die Ware zurückzunehmen, im Unterlassungsfall ist eine sofort fällige Vertragsstrafe von 250,00 € für jeden Tag oder jeden Teil eines Tages, an dem der Abnehmer eine dieser Verpflichtungen nicht erfüllt, zu bezahlen.

7.2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Waren zu veräußern, zu verbrauchen, zu vermischen bzw. so zu handeln, dass diese Waren nicht mehr als von Romar-Voss gelieferte Waren zurückverfolgbar sind.

Artikel 8. Geistiges Eigentum

Der Abnehmer respektiert das geistige Eigentum von Romar-Voss in Bezug auf die von Romar-Voss gekauften Waren und die von Romar-Voss erteilte Dokumentation (Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Handelsnamenrechte usw.) und ist verpflichtet, sich diesbezüglich nach den von Romar-Voss erteilten Anweisungen zu verhalten. Soweit der Abnehmer feststellt, dass Drittpersonen gegen das geistige Eigentum im Sinne dieses Artikels verstoßen, ist der Abnehmer verpflichtet, Romar-Voss darüber sofort zu informieren.

Artikel 9. Beanstandungen

9.1. Die Kontrolle der Menge sowie auch der Qualität der Waren und/oder von Abweichungen von den Spezifikationen der gelieferten Bestellung ist vom Abnehmer durchzuführen.

9.2. Die Menge der gelieferten Waren, die auf dem Frachtbrief, Lieferschein oder jedem zu diesem Zweck bezeichneten Dokument angegeben ist, wird als korrekt anerkannt, ausgenommen, wenn Mängel vom Abnehmer unverzüglich auf der entsprechenden Empfangsbestätigung notiert werden. Die genannten Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung detailliert schriftlich an Romar-Voss zu bestätigen.

9.3. Beanstandungen in Bezug auf die Qualität der Waren und/oder Abweichungen von den Spezifikationen hat der Abnehmer spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der Lieferung bei Romar-Voss unter Angabe des Artikels und der Art der Beanstandung einzureichen. Nicht sichtbare Mängel sind innerhalb eines Werktags nach der Entdeckung schriftlich bei Romar-Voss zu melden. Bei Beanstandungen hat der Abnehmer es Romar-Voss zu ermöglichen, die beanstandeten Waren in unverändertem Zustand zu kontrollieren, im Unterlassungsfall erlischt das Recht auf Beanstandung.

9.4. Beanstandungen über Rechnungen sind Romar-Voss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden.

9.5. Nach Ablauf der in Absatz 2 bis 4 genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die gelieferten Waren und/oder erteilten Rechnungen genehmigt hat.

9.6. Ist die Beanstandung über die Lieferung begründet, werden die Waren nach Wahl von Romar-Voss entweder gutgeschrieben oder ersetzt.

9.7. Beanstandungen erteilen dem Abnehmer kein Recht auf die Aussetzung irgendeiner Romar-Voss gegenüber geschuldeten Leistung, ausgenommen, die gelieferten Waren entsprechen als Ganzes nicht dem Vertrag. Die Verrechnung durch den Abnehmer ist nie gestattet.

9.8. Gelieferte Waren können nur nach vorausgehender schriftlicher Zustimmung an Romar-Voss zurückgeschickt werden.

Artikel 10. Widerrufsrecht

10.1. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher, hat der Letztgenannte das Recht, ohne Angabe von Gründen während einer Bedenkzeit von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Diese Bedenkzeit beginnt am Tag nach dem Empfang der gelieferten Waren. Als Verbraucher gilt der Abnehmer, der nicht in der Ausübung eines Berufs oder einer Geschäftstätigkeit handelt.

10.2. Der Verbraucher verpflichtet sich, während der Bedenkzeit mit den gelieferten Waren und der Verpackung sorgfältig umzugehen. Wird vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, schickt der Verbraucher die Waren im Originalzustand und in der Originalverpackung Romar-Voss entsprechend den von Romar-Voss erteilten Anweisungen zurück.

10.3. Die Kosten der Rücksendung hat der Verbraucher zu übernehmen. Etwaige, vom Verbraucher getätigte Zahlungen worden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Rücksendung oder dem Rücktritt vom Vertrag von Romar-Voss zurückerstattet.

Artikel 11. Haftung

11.1. Vorbehaltlich im Fall von Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf der Seite von Romar-Voss oder ihrer Unternehmensleitung oder falls es sich um eine Produkthaftpflicht im Sinne von Artikel 6: 185 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs [Burgerlijk Wetboek] handelt, ist Romar-Voss nie für irgendeinen Schaden des Abnehmers haftbar, weder mittelbar noch unmittelbar und gleichgültig, aus welchem Grund oder welcher Art auch immer.

11.2. Romar-Voss ist ebenfalls nicht haftbar für Mängel an den gelieferten Waren, die eine Folge unsachgemäßen Gebrauchs oder eines Gebrauchs sind, der nicht den von Romar-Voss erteilten bzw. auf der beigefügten Dokumentation genannten Anweisungen entsprechen; sofern es von Romar-Voss gelieferte Bodensysteme betrifft, ist damit unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes gemeint:

  • Nichteinhaltung der erforderlichen Aushärtezeit der Böden vor der Ingebrauchnahme;

  • Reinigung der Böden mit aggressiven Mitteln;

  • zu starke Belastung durch und/oder Bearbeitung mit fallenden, scharfen und/oder harten Gegenständen, harten Stuhl- oder Tischbeinen und/oder hohen Absätzen;

  • dauerhafte Wasser- oder Gummibelastung;

  • Unterlassung der Verwendung von Schutzmitteln, beispielsweise Filzschutz unter Möbeln und Türmatten;

  • Unterlassung einer regelmäßigen Pflege, um Schäden durch die Einwirkung von Sand und Schmutz zu vermeiden;

  • Schaden durch oder im Zusammenhang mit Unebenheiten oder anderen Mängeln an darunterliegenden Bodenkonstruktionen, dem Estrich oder den umliegenden Wänden;

  • Verfärbung durch die Verwendung der als Bindemittel genutzten Kunstharze.

11.3 Romar-Voss ist des Weiteren nicht haftbar, falls die Ware in einer anderen Verpackung bzw. in einem anderen als dem Originalzustand vom Abnehmer weiterverkauft oder ausgehändigt wurden.

11.4 Falls Romar-Voss für irgendeinen, dem Abnehmer entstandenen Schaden als haftbar betrachtet wird, beschränkt sich diese Haftung auf den Betrag, den der Haftpflichtversicherer von Romar-Voss im vorliegenden Fall auszahlt.

11.5. Ist Romar-Voss haftbar und bietet der Haftpflichtversicherer in irgendeinem Fall keine Deckung oder veranlasst keine Zahlung, beschränkt sich die Haftung von Romar-Voss auf den zweifachen Rechnungswert des Geschäftsvorgangs bzw. den Teil des Geschäftsvorgangs, auf den sich die Haftung bezieht.

Artikel 12. Fälligkeitstermin

Sofern in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders bestimmt, erlöschen Ansprüche und andere Berechtigungen des Abnehmers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auch Romar-Voss gegenüber in jedem Fall nach einem Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem das Bestehen solcher Ansprüche und Rechte dem Abnehmer bekannt wurde oder vernünftigerweise bekannt sein konnte.

Artikel 13. Streitfälle/Anwendbares Recht

13.1. Auf alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge und sich die daraus ergebenden Streitfälle findet niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.2. Das Gericht Limburg ist zuständig bzw. - nach Wahl von Romar-Voss - das nach den üblichen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Gericht.

Artikel 14. Salvatorische Klausel

Falls und soweit man sich aus Kriterien der Vernunft und Billigkeit oder der unangemessenen belastenden Eigenschaft oder aufgrund einer zwingenden rechtlichen Bestimmung nicht auf irgendeine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann, ist der entsprechenden Bestimmung in Bezug auf den Inhalt und den Sinn und Zweck in jedem Fall eine möglichst entsprechende Bedeutung zuzusprechen, sodass man sich doch darauf berufen kann.

Artikel 15. Änderungen, Hinterlegungsort und Erläuterung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

15.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Geschäftsstelle des Gerichts Limburg, Niederlande, hinterlegt. Es findet immer die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung Anwendung, die zur Zeit des Zustandekommens des vorliegenden Geschäfts galt.

15.2. Diese Bedingungen stehen in niederländischer, französischer, deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Im Streitfall über den Inhalt oder den Sinn und Zweck dieser Bedingungen ist der Text der niederländischen Fassung verbindlich